SEITE: 880 -- - Data: Schornsteinfegermeister & Fachkraft für Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676

FAQ

09.05.2024 17:46 Uhr von Kjell Woköck

 

Was ist eine Feuerstättenschau?

Seit 2013 führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger innerhalb von sieben Jahren zweimal eine Feuerstättenschau durch. Zwischen den beiden Feuerstättenschauen müssen mindestens drei Jahre liegen.

Diese Begutachtung aller Feuerungsanlagen (Feuerstätten einschließlich Abgasanlagen) dient dem vorbeugenden Brandschutz. Nur mit betriebs- und brandsicheren Feuerungsanlagen lässt sich ein warmes Zuhause auch ungetrübt genießen. Keine Feuerstätte ist eigensicher und selbst unbedeutende Baufehler oder Verschleißerscheinungen können zu Hausbränden oder Gefahren für Leib und Leben führen. Daher sind die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Ihrem Kehrbezirk vom Gesetzgeber trotz weitgehender Liberalisierung der Schornsteinfegerarbeiten alleine mit dieser wichtigen Aufgabe betraut worden.

Nach erfolgter Feuerstättenschau erhalten Sie einen  Feuerstättenbescheid. Dieser gibt Ihnen als Eigentümer Auskunft darüber, welche Reinigungs-, Überprüfungs- und Messarbeiten an den in Ihrem Gebäude betriebenen Feuerungsanlagen und in welchen Zeiträumen durchzuführen sind. Nach dem neuen Schornsteinfeger-Handwerkergesetz wird Ihnen nun die Verantwortung dafür übertragen, dass alle auf dem Feuerstättenbescheid vermerkten Tätigkeiten an Ihren Feuerungsanlagen durchgeführt werden. Aufgrund des Aufwandes für den Feuerstättenbescheid ist dieser kostenpflichtig.

Was ist ein Feuerstättenbescheid?

Den Feuerstättenbescheid erhalten Sie von Ihrem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger.

Der Feuerstättenbescheid ist ein schriftlicher Verwaltungsakt und damit ein
rechtsverbindliches Dokument. Er führt alle gesetzlich vorgeschriebenen
Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihren Feuerungsanlagen durchzuführen sind. Gemeint sind damit Messungen, Überprüfungen und Reinigungsarbeiten z.B. an Gas- und Ölheizungsanlagen, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich ihrer Abgasanlage, an Schornsteinen für Kamin- und Kachelöfen, offenen Kaminen und anderen Öfen für feste Brennstoffe.

In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:
– Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen
Abgasanlagen (Schornstein, Abgasleitung, Verbindungsstück),
– die daran durchzuführenden Arbeiten,
– der Zeitraum, in dem diese erledigt werden müssen,
– die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV)

Ein Feuerstättenbescheid wird im Anschluss an eine Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt. Sollten sich jedoch die Kehr- und Überprüfungsintervalle ändern, so muss der Feuerstättenbescheid unabhängig von der Feuerstättenschau entsprechend geändert werden. Auch wenn eine neue Feuerstätte eingebaut und abgenommen wurde, stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid aus.

Die Kosten für die Ausstellung des Feuerstättenbescheids richten sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 KÜO in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 KÜO. Bei bis zu 3 Feuerungsanlagen kostet der Feuerstättenbescheid zum Beispiel 10 AW. Ein Arbeitswert entspricht einer Arbeitszeit von einer Minute. Die eigentliche Gebühr ergibt sich aus der Multiplikation des Arbeitswertes mit 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von zzt. 19 Prozent. (Stand: 01/2023)

Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren, denn er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer. Seit 2013 haben Sie die Möglichkeit, den Auftrag für bestimmte Aufgaben (Messen, Überprüfen, Kehren, Reinigen) an einen dafür zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl zu vergeben. Um die Arbeiten ausführen zu können, benötigt der Schornsteinfegerbetrieb die Informationen des Feuerstättenbescheids.
Wichtig: Im Anschluss an die Arbeiten muss der von Ihnen beauftragte Schornsteinfegerbetrieb die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie unterschrieben an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (innerhalb von
14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist), der die Daten in das von ihm geführte Kehrbuch aufnimmt. Sollte es sich bei dem beauftragten Schornsteinfegerbetrieb um den Betrieb des bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers handeln, entfällt dieser Schritt.

Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dazu verpflichtet, den Vorfall der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme – das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.
Auch aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Zudem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise
belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.